Eine Antwort der Verwaltung, die Fragen aufwirft - Bürgerdialog 8
zu 1) Wer kann nur Anträge für Events auf den Sportplätzen in
Ahrensfelde stellen?
Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG). Antragsberechtig ist demnach grundsätzlich Jeder der ein Interesse an einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hat. Antragsteller sind derzeit der Sportverein „Grün-Weiss Ahrensfelde e.V.“ sowie die Gaststätte „Hangover“, die Nutzer der Liegenschaft.
Zu 2) Nach welchen Kriterien werden diese Anträge genehmigt?
Rechtsgrundlagen: Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) „§ 10 Nachtruhe
(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
4. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.
(3) Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.“
„§ 11 Benutzung von Tongeräten
(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.“
Auch im Sonn- und Feiertagsgesetz finden sich Regelungen wonach die Gemeinde Ahrensfelde Ausnahmen zulassen kann. Außerdem zu beachten ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV.
Relevant wäre hier in diesem Zusammenhang die Anlage 1 Nummer 1.5. wobei bisher die genehmigte Anzahl der seltenen Ereignisse weit unter 18 Kalendertagen liegt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend deckt aber meines Erachtens nach den hier relevanten Rahmen.
Antwort: Die Entscheidung, Ausnahmen von den v. g. Verboten zuzulassen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Abgewogen wird das Interesse des Antragstellers, im Rahmen der Veranstaltung von den Lärmschutzbestimmungen abzuweichen, mit dem generellen Lärmschutzbedürfnis der Allgemeinheit und der Nachbarschaft.
Zu 3) Gibt es Auflagen etwa für die Dauer und die Lautstärke in bestimmten Zeitabschnitten?
Zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft wird die Ausnahme zeitlich befristet (in der Regel bis Mitternacht) und regelmäßig mit folgenden Auflagen verbunden:
- Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind alle Ton(wiedergabe)geräte (Musik etc.) abzuschalten und alle Betätigungen einzustellen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
- Als Maßnahmen zur Lärmminimierung und zum Schutz der Nachbarschaft ist darauf zu achten, dass die Tonwiedergabegeräte so ausgerichtet werden, dass eine Belästigung der Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten wird. Eine übermäßig lautstarke Beschallung ist zu vermeiden.
3. Umliegende Anwohner
sind fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn über die bevorstehende Ruhestörung
durch Handzettel zu informieren.
4. Unzulässige Lärmimmissionen durch sogenannten verhaltensbedingten Lärm sind nach Beendigung der Veranstaltung zu vermeiden.
Bei besonderen Ereignissen kann hiervon abgewichen werden. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.
Zu 4) Gibt es einen Verantwortlichen seitens der
Antragsteller an den man sich wenden kann?
Vereinsvorsitzender und Ansprechpartner des SV 1908 Grün-Weiss Ahrensfelde e.V. ist derzeit Uwe Lachmann. Die Geschäftsführung der Gaststätte „Hangover“ ist am Prozess beteiligt und, ich gehe davon aus, Ihnen bekannt.
Zu 5) Wer kontrolliert die Einhaltung dieser Auflagen?
Grundsätzlich die zuständige Ordnungsbehörde. Da die Ausnahmezulassungen (von der Nachtruhe) aber regelmäßig einen Zeitraum betreffen, in dem die Ordnungsbehörde nicht besetzt ist, melden sich Anwohner nachts regelmäßig bei der Polizei, die für die Gemeinde Ahrensfelde im Rahmen der Eilzuständigkeit kontrolliert, ob Verstöße vorliegen.
Zu 6) Wenn Auflagen nicht eingehalten werden (Hinweise an
Ordnungsamt, Anzeigen an die Polizei) was passiert dann, etwa Sanktionen?
Die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Das Opportunitätsprinzip besagt, dass die Ordnungsbehörde nach plichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob und in welchem Umfang sie tätig wird. Je nach Lage des Einzelfalls werden Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt.
Zu 7) Spielt es eine Rolle, dass Anträge abgelehnt werden, wenn
gegen Auflagen verstoßen wurden?
Dies kann Teil des Abwägungsprozesses sein, ob eine Erlaubnis erteilt wird und welche Auflagen einzuhalten sind. Ich verweise auf Antwort 2.
Zu 8) Wie werden bei Anträgen und Auflagen die Interessen der
Anwohner berücksichtigt?
Ich verweise auf die Interessenabwägung unter Antwort 2.
Zu 9) Warum ist es Ihnen zugeschrieben Anträge zu bearbeiten und nicht dem Ordnungsamt, bei dem ja die Beschwerden eingehen und gegebenenfalls auch sanktioniert werden?
Dem Bürgermeister obliegt die organisatorische Aufgabenverteilung der Verwaltung des Rathauses. Die Genehmigung bei Anträgen von Vereinen fällt in meinem Aufgabenbereich.
Zu 10) Wie sieht überhaupt das Zusammenwirken Ihres Bereiches mit
dem Ordnungsamt aus?
Das klassische „Ordnungsamt“- Hr. Butschkat, Frau Grosch und Hr. Höhne sowie ich sind dem Fachbereich III (Leitung Hr. Becker) zugeordnet. Wir arbeiten in dieser Angelegenheit sehr eng zusammen. Das Ordnungsamt wird in jede Genehmigung an den Sportverein von mir involviert.
Der Bürgerdialog wird von Herrn Schwarz auf Wunsch der Ortsvorsteherin Frau Karger begleitet. Beide erhalten eine Kopie dieser Nachricht zur Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Marco Terne
Soweit also die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gelten und von denen sich die Verwaltung leiten lässt, wie sie in der Antwort darlegt. Ob das im Einzelfall oder überhaupt so erfolgt, können nur die Anwohner belegen, die mit ihren Beschwerden und Anzeigen hier andere Erfahrungen haben. Aber das ist ein Feld, worüber im hoffentlich fairen Dialog zu reden ist, an dem ich im Auftrag der Bürger und mit dem Willen auf eine beiderseits befriedigende Lösung teilnehme, sachlich, kritisch und optimistisch wie immer.
Foto und Fotografik: Autor
Nachtrag: Nun haben irgendwelche Leute mit kranken Hirnen mutwillig Sportgeräte auf den Plätzen von Grün-Weiß Ahrensfelder zerstört. Es entstand ein Schaden von 2.500 Euro, die Polizei ermittelt. Da brodelt die Gerüchteküche. Und das in einer Zeit, wo wir im Bürgerdialog sind, um jahrelange Defizite aufzuarbeiten. Aber wie heißt es bei allen Kriminalfällen: Cui bono est! Wem nützt das? Uns Anwohnern auf keinen Fall. Das ist mehr als eine kriminelle Sachbeschädigung. Soll hier der Bürgerdialog erschwert oder gar verhindert werden, den wir mit einer Petition ins Rollen gebracht haben?

%20-%20Kopie%20-%20Kopie%20Kopie.jpg)